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Direktion 3 - FÜR 1
 
 




MEINUNGSFREIHEIT


INFORMATIONSFREIHEIT


PRESSEFREIHEIT




Meinungsfreiheit ist ein Menschenrecht


Informationsfreiheit ist ein Menschenrecht


Pressefreiheit ist ein Menschenrecht



Über Meinungs- und Informationsfreiheit und insbesondere über Pressefreiheit muss eigentlich nicht noch mehr geschrieben und gesagt werden.

Aber Meinungs- und Informationsfreiheit und insbesondere Pressefreiheit muss dafür umso mehr geachtet, effektiver geschützt, konsequenter durchgesetzt und strikter eingehalten werden. Die weltweite Entwicklung ist jedoch gegenteilig.

Grundstein der Menschenrechte


Pressefreiheit ist eine besondere Ausprägung der Meinungs- und Informationsfreiheit, die jedem Menschen zusteht. Pressefreiheit ist der Grundstein der Menschenrechte.

Kein Rechtsstaat - keine Demokratie - keine Menschenreche


Ohne Pressefreiheit gab und gibt es keine Rechtsstaatlichkeit und keine freiheitliche Demokratie. Ohne Rechtsstaatlichkeit, ohne freiheitliche Demokratie gab und gibt es keinen effektiven Schutz, keine konsequente Durchsetzung und keine Einhaltung der Menschenrechte.

Indikator der Menschenrechte


Ob und wie frei die Presse, die Medien, in einem Land sind, lässt sich einigermaßen schnell und einfach feststellen und ist meist auch allgemein bekannt. Daher ist die Pressefreiheit der Indikator für die Menschenrechtslage in einem Land.

Direkte Menschen- und Grundrechtsbindung


Die Pressefreiheit besteht insbesondere gegenüber den Institutionen, die direkt an die Menschen- und Grundrechte gebunden sind - also gegenüber dem Staat -  Legislative, Exekutive, Judikative.

Der Staat hat bei allem was er tut die Menschen- und Grundrechte direkt zu achten, zu schützen, einzuhalten und durchzusetzen. Der Staat ist an die die Menschen- und Grundrechte direkt gebunden, somit auch an das Recht auf Meinungs-, und Informationsfreiheit und ganz besonders an das Recht auf Pressefreiheit.


Pressefreiheit  –  Menschenwürde  –  Menschenrechte


Die Pressefreiheit - Grundstein der Menschenrechte - ist untrennbar an die Menschenwürde und die Menschenrechte gebunden. Die Pressefreiheit kann und darf nur unter der höchsten Achtung der Menschenwürde und aller anderen Menschenrechte und deren strikten Einhaltung bestehen und ausgeübt werden.
 

Verhältnis zu anderen Menschenrechten


Die Meinungs-, und Informationsfreiheit und die Pressefreiheit darf nur im Verhältnis zu anderen Menschenrechten abgewogen werden; insbesondere zu den Persönlichkeitsrechten eines Menschen.

Pressefreiheit darf nicht dazu missbraucht werden andere Menschenrechte zu verletzen. Auch dies muss mehr beachtet werden; nicht nur um die anderen Menschenrechte zu schützen, sondern auch um die Pressefreiheit selbst zu bewahren.

Missbrauch der Pressefreiheit beschädigt die Pressefreiheit massiv und liefert den Vorwand das Recht auf Pressefreiheit zu beschränken.

Gegenüber dem Staat bedarf es jedoch einer Stärkung der Pressefreiheit; in vielen Ländern sogar erst einer Etablierung und Durchsetzung.

Gegenüber dem einzelnen - dem Menschen und seine Rechte - bedarf Pressefreiheit einer Abwägung, wenn nötig sogar Beschränkung. Dies ist besonders in Ländern mit weitgehend tatsächlicher Pressefreiheit erforderlich.

Jede Presseberichterstattung über einzelne Personen muss immer im Rahmen des staatstragenden Auftrages der Presse unter der Achtung und Wahrung der Menschenwürde und Menschenrechte dieser Person stattfinden. Nur dann kann sich auf das Recht und den Schutz der Pressefreiheit berufen werden.


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Direktion 3 - Abteilung 03-60
Meinungsfreiheit / Informationsfreiheit


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