European Foundation for Human Rights Europäische Stiftung für Menschenrechte - European Foundation for Human Rights

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Direktion 4 - FÜR 2
 
 


RECHTLICHES GEHÖR

 
 
 


Rechtliches Gehör ist ein Menschenrecht

Wer das Recht auf Rechtliches Gehör eines Menschen verletzt, der verletzt auch die Würde dieses Menschen!


Es gibt keine Gerechtigkeit ohne Rechtliches Gehör!


„Freiheit und Leben kann man uns nehmen - die Ehre nicht." (Otto Wels)


Das irdische Leben eines Menschen vergeht, das Gesagte und Gehörte eines Menschen besteht.



Das Recht auf Rechtliches Gehör - steht jedem Menschen unmittelbar und gleichberechtigt zu - wie das Recht auf Leben. Das Recht auf Rechtliches Gehör steht dem Recht auf Leben gleich - es ist genauso so wichtig.

Ein Toter kann sein Recht auf Rechtliches Gehör nicht mehr selbst unmittelbar ausüben, daher ist das Recht auf Leben nicht weniger wert, auch wenn Leben vergeht und das einst Gesagte und Gehörte über den Tod hinaus besteht.

Es geht bei diesem Menschenrecht um mehr als nur höchste Achtung und tiefen Respekt und Ehrfurcht, es ist mehr als ein konstitutiver Grundsatz jedes Zusammenlebens, im privaten, wie öffentlichen Leben. Das Recht auf Rechtliches Gehör ist nicht nur eine juristische, formale Sache, ein zwingender Verfahrensgrundsatz, Rechtsstaatsprinzip, Recht auf ein faires Verfahren.

Rechtliches Gehör ist Teil des Persönlichkeitsrechts, der freien Entfaltung der Persönlichkeit und der allgemeinen Handlungsfreiheit und vor allem der Würde eines jeden Menschen.



„Audiatur et altera pars"


Rechtliches Gehör ist die tatsächliche, wirkliche und vor allem unmittelbare Anhörung jeder Person (Partei) und die tatsächliche und wirkliche Berücksichtigung und Würdigung des Gehörten vor der Entscheidung.


Audiatur et altera pars - lateinisch für: „Gehört werde auch der andere Teil." bzw. „Man höre auch die andere Seite." Dieser Grundsatz, dieses Menschenrecht gab es schon in der Antike; bei den Griechen und Römer.

Selbst der EWIGE fragte bereits am Anfang der Menschheit Adam und Eva und gewährte Rechtliches Gehör bevor er seine Entscheidung fällte.



Es gibt keine Gerechtigkeit ohne Rechtliches Gehör


Direkte Anhörung aller Seiten, Berücksichtigung und Würdigung des Gehörten vor einer Entscheidung.


„Qui statuit aliquid parte inaudita altera, aequum licet statuerit, haud aequus fuit."
(Zitat aus Senecas Medea)

„Wer die andere Seite nicht angehört hat, ist nicht gerecht gewesen - mag er auch Gerechtes entschieden haben."


Dieses Zitat aus Senecas Medea - aus der Antike - verdeutlicht, den wahren, tatsächlichen Kern; um was es wirklich geht, auf was es ankommt. Nicht auf eine gerechte Entscheidung, nicht eine Verhandlung zu gewinnen, nicht darauf, Recht zu bekommen - sondern NUR darauf tatsächlich, wirklich und unmittelbar gehört, angehört und tatsächlich und wirklich berücksichtig und gewürdigt zu werden - und dies ausnahmslos vor der Entscheidung.


Rechtliches Gehör ist jedem Menschen unmittelbar und gleichberechtigt zu gewähren und zu garantieren.


Das Menschrecht auf Rechtliches Gehör stehen jedem Menschen unmittelbar und gleichberechtigt, universell, allgemeingültig, unveräußerlich und unteilbar zu - unabhängig von Geschlecht, Geschlechtsidentität, sexueller Orientierung, körperlichen Merkmalen und Eigenschaften, körperlichen und geistigen Zustand, Alter, Glauben, Weltanschauung, Abstammung, Herkunft, Heimat, Kultur, Sprache, Namen, Glauben, Weltanschauung, Fremdzuschreibung, Bildung, Beruf, sozialen Status, Vermögen.

Das Menschenrecht auf Rechtliches Gehör darf - außer im Verhältnis zu anderen Menschenrechten - nicht relativiert oder eingeschränkt werden. Eine anderweitige Beschränkung, Begrenzung oder Relativierung ist unzulässig. Der Respekt, die Ehre und die Würde des Menschen erfordern die tatsächliche, wirkliche und vor allem unmittelbare Anhörung und die tatsächlich und wirklich Berücksichtigung und Würdigung vor der Entscheidung!



Einem Menschen die unmittelbare Ausübung des Rechts auf Rechtliches Gehör zu verweigern, missachtet die Ehre und Würde dieses Menschen.


Rechtliches Gehör ist nur dann gewährt, wenn es jeder Menschen überall, ohne Einschränkung, direkt - also unmittelbar -  ausüben darf und kann und es immer tatsächlich und wirklich berücksichtig und gewürdigt wird - und dies ausnahmslos vor der Entscheidung.

Die widerwertigste Verletzung des Rechtlichen Gehörs ist, einem Menschen die unmittelbare Ausübung - auch und besonders vor Gericht - zu verweigern oder noch schlimmer diese zu ignorieren. Niemals darf ein Mensch dazu gezwungen werden, sein Recht auf Rechtliches Gehör durch einen anderen Menschen ausüben zu lassen. Dies wäre eine der widerwertigsten Diskriminierungen und
schlimmsten Verletzung der Menschenrechte und insbesondere der Würde dieses Menschen, mit der dieses Recht untrennbar verbunden ist.

Gegenüber dem Staat, Behörden, insbesondere der Justiz, vor Gericht, ist das Menschenrecht auf Rechtliches Gehörs und ganz besonders dessen unmittelbare Ausübung immer und ausnahmslos zu gewähren, zu garantieren, strikt zu beachten, zu ermöglichen, umzusetzen, durchzusetzen, zu fördern und zu schützen.

Schlimmer als Dreck - einen Menschen als „nichts“ zu behandeln


Kaum etwas verletzte die Ehre und Würde eines Menschen so sehr, wie den Menschen und seine Rechte - insbesondere das Recht auf Rechtliches Gehör - schlimmer als Dreck - nämlich als „nichts“ - zu behandeln. Dies ist z. B. der Fall, wenn vor Gericht ein Mensch so behandelt wird, als hätte er nichts vorgetragen, nichts geschrieben oder als wäre er nicht erschienen. Ein sog. Anwaltszwang widerspricht den Menschenrechten auf die widerwertigste Weise und ist eines der schlimmsten Verbrechen der Menschheit und schwersten Verletzungen der Menschenwürde.

Menschen, die nur an irdischen, materiellen Dingen und Begierden hängen, wie Fressen, Saufen, Geld mögen das vielleicht nicht verstehen. Aber all dies ist vergänglich. Jedoch ist die unmittelbare Ausübung des Rechts auf Rechtliches Gehör - immer, jederzeit und überall - vor allem gegenüber der staatlichen Gewalt, vor Gericht - ein Vermächtnis für die Ewigkeit und für viele Menschen eines der höchsten und bedeutendsten Menschenrechte, genauso wichtig wie das Recht auf Leben - wenn nicht sogar wichtiger.

Wenn schon die geschichtlichen Römer im alten Rom, die Jesus Christus gekreuzigt haben, die den Tempel in Jerusalem zerstört haben, die Menschen wegen ihres Glaubens und Weltanschauung zur Belustigung öffentlich ermordet, verbrannt und von Raubtieren zerfleischen haben lassen, die andere Völker angegriffen, gemordet, ausgeraubt, versklavt haben; wenn schon diese abscheulichen Verbrecher das Recht auf Rechtliches Gehör vor einer Entscheidung so hoch geachtet haben, um wie viel mehr muss dann heute eine Gesellschaft, der Staat und vor allem die Justiz, dieses Menschenrecht und die unmittelbare Ausübung dieses Menschenrechtes - das Recht auf Rechtliches Gehör - strikt achten, gewähren, fördern, garantieren und schützen - vor allem wenn dieser Staat sich „Rechtsstaat" nennt.


Persönlichkeit, Ehre und Würde


Menschen haben ihre Gesundheit, ihre Freiheit, ihr Leben riskiert, sogar gegeben, „nur" um gehört zu werden. Selbst wenn sie wussten, dass sie nichts für sich erreichen, verändern würden. Denn es ging um mehr als nur um materielle Dinge, um mehr als „nur“ Freiheit und Leben - es ging um ihre Würde und Ehre.



Freiheit und Leben kann man uns nehmen - die Ehre nicht."


Mit diesen berühmten Worten aus der letzten freien Rede im Deutschen Reichstag begründete der Vorsitzende der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD), Otto Wels, am 23. März 1933 das entschiedene „Nein" der Sozialdemokraten zur Terrorermächtigung der Nationalsozialisten, dem sog. Ermächtigungsgesetz.

Sie wussten, dass sie es nicht verhindern werden. Sich zu enthalten, zu schweigen - also sich nicht Gehör zu verschaffen - wäre gefahrloser gewesen. Aber enthalten, schweigen, kein Gehör? „Nein" - Menschen mit Würde, Ehre und Haltung enthalten, schweigen bei so etwas nicht. Die Haltung, die Äußerung der Sozialdemokraten - ihr geschlossenes „Nein" - wurde gehört und ging in die Geschichte ein. Von den 94 Sozialdemokraten, die geschlossen und als einzige Partei mit „Nein" gegen das Ermächtigungsgesetz stimmten, bezahlten 24 mit ihrem Leben.

Leben und Körper vergehen, aber das Gehörte bleibt bestehen.


Für viele Menschen bedeutet die unmittelbare Ausübung des Rechts auf Rechtliches Gehör - die Betonung liegt auf „unmittelbare Ausübung“ - mehr als das die körperliche Freiheit, mehr als das vergängliche, irdische Leben.


„Freiheit und Leben kann man uns nehmen - die Ehre nicht." (Otto Wels)






VOR der Entscheidung


Der Grundsatz - immer auch die andere Seite vor der Entscheidung unmittelbar anzuhören und das Gehörte tatsächlich zu berücksichtigen und zu würdigen - muss immer und überall beachtet werden, in allen Lebensbereichen. In der Familie, in der Freizeit, in der Schule, in der Arbeit, in der Gesellschaft und vor allem bei allem staatlichen Handeln - nicht nur in der Justiz.  

Außerdem ist es nur logisch; denn nur was vor einer Entscheidung gehört wurde, kann für die Entscheidung berücksichtig und gewürdigt werden. Dies ist eine logische und naturwissenschaftlich bedinge Tatsache, die von keinem vernünftigen Menschen bestritten werden kann. Keine philosophisch, juristische Auslegung kann an dieser zeitlichen Tatsachen etwas ändern. Nach einer Entscheidung ist und bleibt nach einer Entscheidung. Das Recht auf Rechtliches Gehört ist nicht eingehalten worden; es ist verletzt, vereitelt worden.

Eine Frage der Ehre und Menschenwürde.


Philosophisch, juristische Spielereien wie „nachträglich heilbar" oder „nur bei nachteiligen Entscheidungen" oder „nachgeholt" oder „nicht entscheidungsrelevant" usw. ändern an der unumstößlichen, zeitlichen Tatsache, dass es nicht davor war, nichts! Es bleibt ein Verstoß, der nie mehr rückgängig gemacht werden kann - die Entscheidung wurde bereits getroffen. Wie mit diesem Verstoß umgegangen wird ist nicht nur eine philosophische, juristische - Sache, sondern eine Frage der Ehre und Menschenwürde.


Keine Benachteiligung


Solange auch nur im Ansatz zu erkennen ist, dass ein Mensch sein Recht auf Rechtliches Gehör ausüben möchte, ist diesem Menschen dies nicht nur zu gewähren, sondern auch unmittelbar zu ermöglichen und ihn ggf. dabei zu unterstützen. Dies muss immer unter der Maxime stehen, dass jeder Mensch die gleiche Chance dazu erhält.

Es darf z. B. keine Benachteiligung aufgrund der sexuellen Orientierung oder Identität oder des Geschlechtes geben - z. B. Zugang nur für Männer. Keine Benachteiligung nur weil ein Mensch einem bestimmten Adels- oder Berufsstandes nicht angehört; z. B. weil er kein Rechtsanwalt ist. Keine Benachteiligung z. B. aufgrund von körperlichen Merkmalen und Eigenschaften - z. B. Zugang nur für Menschen mit einer bestimmten Hautfarbe oder für Menschen die Laufen können.
Besonders bei Menschen mit Behinderung oder aufgrund des Alters muss auf eine barrierefreie, unmittelbare Ausübung dieser Menschenrechte geachtet, diese ermöglicht, gefördert, konsequent umgesetzt und geschützt werden.

Es kommt darauf an, dass jeder Mensch ein Recht auf diese Menschenrechte hat und diese auch unmittelbar ausüben kann. Wie die Äußerung im Rahmen der Meinungsfreiheit oder des Rechtlichen Gehörs dann zu beurteilen ist, ist eine andere.



Ist das Recht auf Rechtliches Gehör wirklich ein Menschenrecht?


Menschenrechte sind unveräußerlich. Sie dürfen keinem Menschen entzogen werden. Kein Mensch kann sie aufgeben, darauf verzichten oder abtreten, auch nicht willentlich.

Aber ist unter diesen Gesichtspunkten das Recht auf Rechtliches Gehör wirklich ein Menschenrecht?

JA! Es ist wie mit dem Recht auf Meinungsfreiheit, genauer Meinungsäußerungsfreiheit, mit dem es sehr verwandt ist und in bestimmten Fällen sogar darüber hinausgeht. Das auch das Recht auf Meinungsfreiheit keinem entzogen werden darf ist logisch und die Grenzen nur im Verhältnis zu anderen Menschrechten liegen.

Aber kann ein Mensch sein Recht auf Meinungsfreiheit oder sein Recht auf Rechtliche Gehör aufgeben, darauf verzichten oder abtreten, auch nicht willentlich?

NEIN! Kein Mensch kann seine Menschenrechte - auch das Recht auf Rechtliches Gehör - aufgeben, darauf verzichten oder abtreten, auch nicht willentlich!

Lediglich auf die Inanspruchnahme oder unmittelbare Ausübung des Rechts auf Rechtliches Gehör kann freiwillig, willentlich und bewusst in bestimmten Einzelfällen verzichtet werden. Dem Träger dieser Menschenrechte steht es im Einzelfall frei die unmittelbare Ausübung dieser Rechte freiwillig, willentlich und bewusst einem anderen zu übertragen. Jedoch darf dies niemals vorgeschrieben, verpflichtend oder sogar erzwungen werden. Der Verzicht oder die Übertragung der unmittelbare Ausübung kann jederzeit vom Träger dieses Menschrechtes widerrufen werden.

Die Betonung liegt stets auf „unmittelbare Ausübung“. Das Menschenrecht selbst und das Recht auf dieses Menschenrecht kann einem Menschen niemals entzogen werden und es darf keinem Menschen verweigert werden. Der Träger dieses Menschenrechtes kann es nicht aufgeben, nicht darauf verzichten oder abtreten, auch nicht bewusst und willentlich.



Kein Recht auf Rechtliches Gehör = kein wirkliches Recht auf Leben und Freiheit


Aber ist das Menschenrecht auf Rechtliches Gehör in einem Zug mit den Menschenrechten auf Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit zu nennen?

JA! In keinem Land der Erde ist das Leben, die körperliche Unversehrtheit und Freiheit jedes Menschen wirklich vor staatlicher Willkür sicher und geschützt, wenn nicht auch die Meinungsfreiheit und das Recht auf Rechtliches Gehör jedes Menschen staatlich garantiert und strikt geachtet, gewährt und geschützt sind.



 
 
 


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Israel - 7. Oktober 2023

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Wir denken an ihre Angehörigen!


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