European Foundation for Human Rights Europäische Stiftung für Menschenrechte - European Foundation for Human Rights

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Direktion 3 - FÜR 1
 
 




MENSCHENRECHTE



Die EUROPÄISCHE STIFTUNG FÜR MENSCHENRECHTE setzt sich weltweit für die „Bewahrung der Schöpfung“ ein:

Für die höchste Achtung und für den effektiven Schutz der Menschenwürde und aller Menschenrechte, sowie für deren konsequenten Durchsetzung und strikten Einhaltung - weltweit gleichberechtigt für alle Menschen - und für den nachhaltigen Schutz der Umwelt, der Natur und des Klimas.



Für die Menschenwürde und für die Menschenrechte


Insbesondere für das Menschenrecht auf Meinungs-, Informations- und Pressefreiheit, für das Menschenrecht auf Rechtliches Gehör, für die Persönlichkeitsmenschenrechte, für das Menschenrecht auf Glaubensfreiheit, für das Menschenrecht auf Selbstbestimmung und auf Privatleben, für das Menschenrecht auf Barrierefreiheit, für das Menschenrecht auf Bildung, für das Menschenrecht auf den Schutz der persönlichen Daten und der eigenständigen Kontrolle darüber.

Für die Persönlichkeitsrechte - vor der Geburt - während des gesamten Lebens - nach dem Tod.

Für das Recht auf Leben und Gesundheit, körperliche, geistig und seelische Unversehrtheit. Von Anfang an - von der Zeugung des Menschen an.


Alle Menschenrechte gelten für jeden Menschen gleichermaßen und unmittelbar!


Die Menschenrechte sind allgemeingültig, universell, unveräußerlich, unteilbar!


Alle Menschenrechte stehen allen Menschen unmittelbar und gleichberechtigt zu - unabhängig von Geschlecht, Geschlechtsidentität, sexueller Orientierung, Glauben, Weltanschauung, körperlichen Merkmalen und Eigenschaften, körperlichen und geistigen Zustand, Alter, Abstammung, Herkunft, Heimat, Kultur, Sprache, Namen, Bildung, Beruf, sozialen Status, Vermögen.

Jeder Mensch hat die gleichen Menschenrechte


Nicht nur zum Beispiel etwas geduldete Meinungsfreiheit, ein bisschen Bildung und dies auch nur für Männer. Sondern für das durchsetzbare Recht auf alle Menschenrechte - für den Zugang zum Recht und dies gleichberechtigt für alle Menschen.

Menüpunkt: Rechtsdurchsetzung

ZUGANG ZUM RECHT

Menüpunkt: Durchsetzbarkeit des Rechts

DURCHSETZBARKEIT DES RECHTS



Zugang zum Recht ist ein Menschenrecht


Die Stiftung setzt sich nicht „nur“ für die Menschenrechte selbst ein, sondern vor allem für das Menschenrecht auf Zugang zum Recht - gleichberechtigt für alle Menschen - für das durchsetzbare Recht auf alle Menschenrechte - ein.

Zugang zum Recht ist ein eigenes Menschenrecht. Das Recht auf die Menschenrechte muss wirksam durchsetzbar sein.

Das durchsetzbare Recht auf alle Menschenrechte, der Zugang zum Recht - gleichberechtigt für alle Menschen - muss als eigenes Menschenrecht vom Staat - von der legislativen, exekutiven und judikativen Gewalt - ausdrücklich garantiert und effektiv gewährleistet sein und strikt eingehalten, umfassend unterstützt und wirksam geschützt werden.

Das Menschenrecht auf Zugang zum Recht ist auch grundlegender Teil eines jeden Menschenrechtes. Das Menschenrecht auf Zugang zum Recht ist das zentrale und entscheidende Menschenrecht. Das Recht auf die Menschenrechte muss wirksam durchsetzbar sein. Das Menschenrecht auf Zugang zum Recht ist die entscheidende Grundlage für die Achtung, die Einhaltung und den Schutz der Menschenwürde und aller Menschenrechte - gleichberechtigt für alle Menschen.

Papier ist geduldig


Alle Chartas, Deklarationen, Erklärungen, Verfassungen zu Menschenrechten bewirken und schützen nichts, wenn das Menschenrecht auf Zugang zum Recht - das durchsetzbare Recht auf alle Menschenrechte - gleichberechtigt für alle Menschen - nicht effektiv gewährleistet und garantiert ist.

Charta (Pl. Chartas, lateinisch: charta), entlehnt aus dem Altgriechischen, steht für „Papierblatt“, „Schreibbogen“. „Charta“ klingt edler, vornehmer als „Papierblatt“. Doch alle „Chartas“ zu Menschenrechten sind tatsächlich nur wirkungslose „Papierblätter“, wenn das Menschenrecht auf Zugang zum Recht - das durchsetzbare Recht auf alle Menschenrechte - gleichberechtigt für alle Menschen - nicht effektiv gewährleistet und garantiert ist.


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Menschenrechte   –    Grundsätze


Gleichheit


Die Menschenrechte gelten für jeden Menschen gleichermaßen - unabhängig von Geschlecht, Geschlechtsidentität, sexueller Orientierung, Glauben, Weltanschauung, körperlichen Merkmalen und Eigenschaften, körperlichen und geistigen Zustand, Alter, Abstammung, Herkunft, Heimat, Kultur, Sprache, Namen, Bildung, Beruf, sozialen Status, Vermögen.


Es gibt nur den Menschen - keine Rassen



Universalität


Menschenrechte sind allgemeingültig und universell. Die Menschenrechte sind überall - weltweit - für alle Menschen jederzeit gültig und in ihrem Wesensgehalt unantastbar - auch nicht durch staatliche Gesetzgebung.


Unveräußerlichkeit


Menschenrechte sind unveräußerlich. Die Menschenrechte dürfen und können keinem Menschen entzogen werden.

Menschenrechte sind individuelle, höchstpersönliche Rechte, die keinem Kollektiv, keiner Gesellschaftsmehrheit, keinem Gemeinwohl, keiner staatlichen Gewalt untergeordnet sind.

Kein Mensch kann seine Menschenrechte aufgeben, darauf verzichten oder abtreten, auch nicht willentlich.


Unmittelbar


Die Menschenrechte gelten immer und überall für jeden Menschen unmittelbar.
Die Inanspruchnahme oder Ausübung der Menschenrechte stehen jeden Menschen immer und überall unmittelbar zu.

Die unmittelbare Inanspruchnahme oder unmittelbare Ausübung der Menschenrechte darf keinem Menschen verweigert werden. Kein Mensch darf gezwungen werden, seine Menschenrechte durch einen anderen Menschen ausüben zu lassen.

Bei Menschenrechten wie das Recht auf Leben ist dies selbstverständlich.

Dies gilt jedoch auch und besonders für die Menschenrechte wie das Recht auf Meinungs-, Informations- und Pressefreiheit und das Recht auf Rechtliches Gehör.

Auch diese Menschenrechte kann kein Mensch aufgeben, darauf verzichten oder abtreten, auch nicht willentlich. Jedoch kann ein Mensch auf die unmittelbare Ausübung dieser Menschenrechte von Fall zu Fall zeitweise, freiwillig verzichten oder die unmittelbar Ausübung zeitweise, freiwillig einem anderen übertragen.

Aber nie, niemals darf die unmittelbar Ausübung der Menschenrechte - insbesondere das Recht auf Rechtliches Gehör - einem Menschen verweigert werden oder noch widerwertiger, er dazu gezwungen werden, diese Menschenrechte durch einen anderen Menschen ausüben zu lassen.


Unteilbarkeit


Menschenrechte sind unteilbar. Sie können nur in ihrer Gesamtheit verwirklicht werden. Die Unteilbarkeit der Menschenrechte ergänzt den Grundsatz der Universalität der Menschenrechte. Nur Trinken und Essen zu haben reicht alleine nicht. Es gibt keine Menschrechte zweiter Klasse.


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Es ist schon so viel über Menschenrechte geredet und geschrieben worden. Aber haben SIE schon einmal die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte gelesen? Aufmerksam gelesen, Artikel für Artikel? Darüber nachgedacht? An die vielen Menschen auf unserer Welt gedacht, die diese Erklärung der Menschenrechte nicht einmal lesen können, geschweigen denn leben dürfen?

Daher hier ein QV (Querverweis) zu der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte:
Menüpunkt: Allgemeine Erklärung der Menschenrechte

Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte


Leider setzt diese Erklärung erst mit der Geburt des Menschen an. Die Würde eines jeden Menschen und die sich daraus ergebenden Rechte und Werte sind jedoch von dessen Zeugung an unantastbar gegeben.

In unserer Arbeit erleben wir jedoch immer wieder, dass die Unterschiede zwischen Menschenrechte, Grundrechte und Bürgerrechte nicht immer bekannt sind. Daher hier kurz.

Aufgrund des islamistischen Terrors gegen Israel steht die Solidarität für Israel und somit der schmerzhafte Kampf für unsere Werte - die Verteidigung und der Schutz der Menschenrechte - im Vordergrund. Das bisherige Internetzangebot, die Veröffentlichung zu den Menschenrechten, sind jetzt im geschützten Bereich - Login.


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Direktion 3 - Abteilung 03-20
Menschenrechte


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Erklärung zur Barrierefreiheit        Datenschutzerklärung


 
 
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