Europäische Stiftung für Menschenrechte - European Foundation for Human Rights

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Direktion 7 - HILFE > Seelsorge
 
 


Seelsorge

Schöpfungsbewahrung

- zusätzlich -


 
 
 


Jeder Mitarbeiter der Stiftung kann sich in Angelegenheiten der Schöpfungsbewahrung - Umwelt-, Natur- und Klimaschutz - an jeden Seelsorger wenden.

Seelsorger, die besonders viel Erfahrung bei Angelegenheiten der Schöpfungsbewahrung haben stehen hier zur zusätzlich Verfügung. Über die grundsätzliche, geistliche Seelsorge hinaus versuchen diese Seelsorger bei Problemen und Missständen zu helfen.

Die Maxime der Schöpfungsbewahrung innerhalb der Stiftung, ist von jedem Mitarbeiter der Stiftung, bei allen Maßnahmen, Tätigkeiten und Entscheidungen immer zwingend einzuhalten. Somit ist auch jede Abteilung, jede Organisationeinheit dieser Maxime bei allem unterworfen.

Fachlich und organisatorisch ist innerhalb der Stiftung die Zentralabteilung „Schöpfungsbewahrung“ - Direktion 1 - für die Förderung, Um- und Durchsetzung und Einhaltung der Schöpfungsbewahrung - des Umwelt-, Natur- und Klimaschutzes - zuständig. Diesbezüglich kann sich jeder Mitarbeiter - ohne Einhaltung eines Dienstweges - an die Zentralabteilung „Schöpfungsbewahrung“ wenden. Bei jeder Maßnahme innerhalb der Stiftung muss daher immer geprüft werden, ob mit der Schöpfung verantwortungsvoll umgegangen, diese bewahrt und somit der Umwelt-, Natur- und Klimaschutz eingehalten wird. Daher muss die Zentralabteilung „Schöpfungsbewahrung“ bei den meisten Maßnahmen vorab zwingend eingebunden werden. Die Zentralabteilung „Schöpfungsbewahrung“ entscheidet - auch von sich aus - ob eine Maßnahme innerhalb der Stiftung den Umwelt-, Natur- und Klimaschutzes tangiert. Die Zentralabteilung „Schöpfungsbewahrung“ hat daher bei allen Maßnahmen, auch die des Generalssekretärs, Stiftungsrates und Senates ein Vetorecht, wenn die Gefahr besteht, dass der Umwelt-, Natur- und Klimaschutz nicht eingehalten wird.

Das gleiche Vetorecht hat jeder Seelsorger. Jeder Seelsorger kann daher jede Maßnahme der Stiftung stoppen, wenn die Gefahr besteht, dass der Umwelt-, Natur- und Klimaschutz nicht eingehalten wird.

Abschließend entscheidet der Stiftungsrat, in Ausnahmefällen von grundsätzlicher Bedeutung der Senat; auch über ein Veto gegen von ihn getroffene Maßnahmen.

Jedoch sollte sich jeder Mitarbeiter bei Angelegenheiten der Schöpfungsbewahrung immer zuerst an die Zentralabteilung „Schöpfungsbewahrung“ wenden. Dieses ist nicht nur zuständig und verantwortlich, sondern hat auch das Wissen, die personellen, organisatorischen, verwaltungsmäßigen, technischen, juristischen und finanziellen Mittel und Möglichkeiten.

Sollte die Zentralabteilung „Schöpfungsbewahrung“ keine zufriedenstellende Lösung herbeiführen können, setzt sie von sich aus das Sekretariat des Stiftungsrates in Kenntnis. Soweit nur ein Mitarbeiter persönlich davon betroffen ist, kann dieser die „Zentralabteilung „Schöpfungsbewahrung“ davon entbinden. Das Sekretariat des Stiftungsrates wird dann nicht davon in Kenntnis gesetzt.

Sollte auch der Stiftungsrates keine zufriedenstellende Abhilfe schaffen, setzt dieser von sich aus das Sekretariat des Senates in Kenntnis, soweit es sich um eine Sache von grundsätzlicher Bedeutung handelt, die bisher noch nicht entschieden wurde und die klärungsbedürftig und klärungsfähig ist. Soweit nur ein Mitarbeiter persönlich davon betroffen ist, kann dieser das Sekretariat des Stiftungsrates davon entbinden. Das Sekretariat des Senates wird dann nicht davon in Kenntnis gesetzt.

Mitarbeiter können sich jederzeit zusätzlich oder ausschließlich an einen Seelsorger wenden.

Die zusätzliche Seelsorge Schöpfungsbewahrung gibt es seit 1995.




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