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Direktion 7 - HILFE > Seelsorge
 
 


Seelsorge

Gleichberechtigung und Chancengleichheit

- zusätzlich -


 
 
 


Jeder Mitarbeiter der Stiftung kann sich in Angelegenheiten der Gleichberechtigung und Chancengleichheit an jeden Seelsorger wenden.

Seelsorger, die viel Erfahrung bei Angelegenheiten der Gleichberechtigung und Gleichstellung haben stehen hier zusätzlich zur Verfügung. Über die grundsätzliche, geistliche Seelsorge hinaus versuchen diese Seelsorger bei Problemen und Missständen zu helfen.

Die Maxime der Gleichberechtigung und Chancengleichheit von allen Menschen innerhalb der Stiftung, ist von jedem Mitarbeiter der Stiftung, bei allen Maßnahmen, Tätigkeiten und Entscheidungen immer zwingend einzuhalten. Somit ist auch jede Abteilung, jede Organisationeinheit dieser Maxime bei allem unterworfen.

Fachlich und organisatorisch ist innerhalb der Stiftung das Referat „Gleichberechtigung“ der Zentralabteilung „Personal“ - Direktion 1 - für die Förderung, Um- und Durchsetzung und Einhaltung der Gleichberechtigung und Chancengleichheit zuständig. Diesbezüglich kann sich jeder Mitarbeiter - ohne Einhaltung eines Dienstweges - an dieses Referat der Zentralabteilung „Personal“ wenden. Bei jeder Maßnahme innerhalb der Stiftung muss daher immer geprüft werden, ob die Gleichberechtigung und Chancengleichheit dadurch tangiert sein könnte. Ist dies der Fall, muss das Referat „Gleichberechtigung“ der Zentralabteilung „Personal“ vorab zwingend eingebunden werden. Das Referat „Gleichberechtigung“ der Zentralabteilung „Personal“ entscheidet - auch von sich aus - ob eine Maßnahme innerhalb der Stiftung die Gleichberechtigung und Chancengleichheit berührt. Das Referat „Gleichberechtigung“ der Zentralabteilung „Personal“ hat daher bei allen Maßnahmen, auch die des Generalssekretärs, Stiftungsrates und Senates ein Vetorecht, wenn die Gefahr besteht, dass die
Gleichberechtigung und Chancengleichheit nicht eingehalten werden.

Das gleiche Vetorecht hat die „Personalvertretung“ und jeder Seelsorger. Jeder Seelsorger kann daher jede Maßnahme der Stiftung stoppen, wenn die Gefahr besteht, dass die Gleichberechtigung und Chancengleichheit nicht eingehalten werden.

Abschließend entscheidet der Stiftungsrat, in Ausnahmefällen von grundsätzlicher Bedeutung der Senat; auch über ein Veto gegen von ihn getroffene Maßnahmen.

Jeder kann und sollte Hinweise auf Verbesserungen und Mängel, Missstände bei der Gleichberechtigung und Chancengleichheit an das Referat „Gleichberechtigung“ der Zentralabteilung „Personal“ - Direktion 1 geben, unabhängig, ob die Person selbst davon betroffen ist.

Der Hinweis kann aber auch an die „Zentrale Meldestelle“ im Generalssekretariat der Stiftung oder an die „Externe Meldestelle - Seelsorge Hinweisgeberschutz“ gegeben werden.

Jedoch sollte sich jeder bei Angelegenheiten der Gleichberechtigung und Chancengleichheit zuerst an das Referat „Gleichberechtigung“ der Zentralabteilung „Personal“ wenden. Dieses ist nicht nur zuständig und verantwortlich, sondern hat auch das Wissen, die personellen, organisatorischen, verwaltungsmäßigen, technischen, juristischen und finanziellen Mittel und Möglichkeiten. Dabei kann sich jeder von Anfang an von der „Personalvertretung“ unterstützen und vertreten lassen oder sich an diese wenden, wenn durch das Referat „Gleichberechtigung“ der Zentralabteilung „Personal“ keine zufriedenstellende Lösung gefunden wurde.

Sollte die „Personalvertretung“ keine zufriedenstellende Lösung herbeiführen können, setzt sie von sich aus das Sekretariat des Stiftungsrates in Kenntnis. Die „Personalvertretung“ vertritt den Betroffenen weiter, soweit dies gewünscht wird, selbst wenn die
Personalvertretung“ das Problem als gelöst ansieht. Soweit nur ein Mitarbeiter persönlich davon betroffen ist, kann dieser die „Personalvertretung“ davon entbinden. Das Sekretariat des Stiftungsrates wird dann nicht davon in Kenntnis gesetzt.

Sollte auch der Stiftungsrat keine zufriedenstellende Abhilfe schaffen, setzt dieser von sich aus das Sekretariat des Senates in Kenntnis, soweit es sich um eine Sache von grundsätzlicher Bedeutung handelt, die bisher noch nicht entschieden wurde und die klärungsbedürftig und klärungsfähig ist. Soweit nur ein Mitarbeiter persönlich davon betroffen ist, kann dieser das Sekretariat des Stiftungsrates davon entbinden. Das Sekretariat des Senates wird dann nicht davon in Kenntnis gesetzt.

Mitarbeiter können sich jederzeit zusätzlich oder ausschließlich an einen Seelsorger wenden.

Die zusätzliche Seelsorge „Gleichberechtigung, Chancengleichheit" für Mitarbeiter gibt es seit 1997.


 
 
 
 
 
 
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