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Direktion 7 - HILFE > Seelsorge
 
 


Seelsorge für

Mitarbeiter mit Behinderung

- zusätzlich -


 
 
 


Jeder Mitarbeiter der Stiftung mit Behinderung kann sich, wie jeder andere auch, an jeden Seelsorger wenden.

Für Mitarbeiter mit Behinderung und deren Angehörige gibt es zusätzlich Seelsorger, die viel Erfahrung mit Inklusion und Barrieren haben bzw. selbst eine Behinderung haben. Über die grundsätzliche, geistliche Seelsorge hinaus versuchen diese Seelsorger bei Problemen und Missständen zu helfen.

Die Maxime der Inklusion ist von jedem Mitarbeiter der Stiftung, bei allen Maßnahmen, Tätigkeiten und Entscheidungen immer zwingend einzuhalten. Jede Abteilung, jede Organisationeinheit ist dieser Maxime bei allem unterworfen. Mitarbeiter mit Behinderung gehören überall selbstverständlich dazu. Auf Barrierefreiheit ist immer zu achten, damit Mitarbeiter mit und ohne Behinderung die Umwelt und Arbeitsumgebung innerhalb der Stiftung gleichermaßen nutzen können. Menschen mit Behinderungen sollen ein weitgehend selbstbestimmtes, gleichberechtigtes, uneingeschränktes und unabhängiges Leben führen können.

Fachlich und organisatorisch ist innerhalb der Stiftung das Referat „Menschen mit Behinderung“ der Zentralabteilung „Personal“ - Direktion 1 -  für die Förderung, Um- und Durchsetzung und Einhaltung der Inklusion und besonders der Barrierefreiheit zuständig. Diesbezüglich kann sich jeder Mitarbeiter (auch ohne Behinderung) - ohne Einhaltung eines Dienstweges - an dieses Referat der Zentralabteilung „Personal“ wenden. Bei jeder Maßnahme innerhalb der Stiftung muss daher immer geprüft werden, ob die Inklusion und insbesondere die Barrierefreiheit dadurch tangiert sein könnte. Ist dies der Fall, muss das Referat „Menschen mit Behinderung“ der Zentralabteilung „Personal“ vorab zwingend eingebunden werden. Das Referat „Menschen mit Behinderung“ der Zentralabteilung „Personal“ entscheidet - auch von sich aus - ob eine Maßnahme innerhalb der Stiftung die Barrierefreiheit berührt. Das Referat „Menschen mit Behinderung“ der Zentralabteilung „Personal“ hat daher bei allen Maßnahmen, auch die des Generalssekretärs, Stiftungsrates und Senates ein Vetorecht, wenn die Gefahr besteht, dass Barrieren für Menschen mit Behinderung geschaffen werden.

Das gleiche Vetorecht hat die „Vertretung von Menschen mit Behinderung“ und jeder Seelsorger. Jeder Seelsorger kann daher jede Maßnahme der Stiftung stoppen, wenn die Gefahr besteht, dass Barrieren für Menschen mit Behinderung geschaffen werden.

Abschließend entscheidet der Stiftungsrat, in Ausnahmefällen von grundsätzlicher Bedeutung der Senat; auch über ein Veto gegen von ihn getroffene Maßnahmen.

Jeder kann und sollte Hinweise auf Verbesserungen und Mängel, Missstände bei der Inklusion und Barrierefreiheit an das Referat „Menschen mit Behinderung“ der Zentralabteilung „Personal“ - Direktion 1 geben; unabhängig, ob die Person selbst davon betroffen ist.

Der Hinweis kann aber auch an die „Zentrale Meldestelle“ im Generalssekretariat der Stiftung oder an die „Externe Meldestelle - Seelsorge
Hinweisgeberschutz“ gegeben werden.

Jedoch sollte sich jeder bei Angelegenheiten der Inklusion und insbesondere der Barrierefreiheit zuerst an das Referat „Menschen mit Behinderung“ der Zentralabteilung „Personal“ wenden. Dieses ist nicht nur zuständig und verantwortlich, sondern hat auch das Wissen, die personellen, organisatorischen, verwaltungsmäßigen, technischen, juristischen und finanziellen Mittel und Möglichkeiten. Dabei kann sich jeder von Anfang an von der „Vertretung von Menschen mit Behinderung“ unterstützen und vertreten lassen oder sich an diese wenden, wenn durch das Referat „Menschen mit Behinderung“ der Zentralabteilung „Personal“ keine zufriedenstellende Lösung gefunden wurde. Die „Personalvertretung“ gibt alle Angelegenheiten der Inklusion und Barrierefreiheit, soweit sie damit konfrontiert wird, an die „Vertretung von Menschen mit Behinderung“ ab.

Sollte die „Vertretung von Menschen mit Behinderung“ keine zufriedenstellende Lösung herbeiführen können, setzt sie von sich aus das Generalsekretariat des Stiftungsrates in Kenntnis. Die „Vertretung von Menschen mit Behinderung“ vertritt den Betroffenen weiter, soweit dies gewünscht wird, selbst wenn die „Vertretung von Menschen mit Behinderung“ das Problem als gelöst ansieht. Soweit nur ein Mitarbeiter persönlich davon betroffen ist, kann dieser die „Vertretung von Menschen mit Behinderung“ davon entbinden. Das Sekretariat des Stiftungsrates wird dann nicht davon in Kenntnis gesetzt.

Sollte auch der Stiftungsrat keine zufriedenstellende Abhilfe schaffen, setzt dieser von sich aus das Sekretariat des Senates in Kenntnis, soweit es sich um eine Sache von grundsätzlicher Bedeutung handelt, die bisher noch nicht entschieden wurde und die klärungsbedürftig und klärungsfähig ist. Soweit nur ein Mitarbeiter persönlich davon betroffen ist, kann dieser das Sekretariat des Stiftungsrates davon entbinden. Das Sekretariat des Senates wird dann nicht davon in Kenntnis gesetzt.

Mitarbeiter können sich jederzeit zusätzlich oder ausschließlich an einen Seelsorger wenden.

Die zusätzliche Seelsorge für Mitarbeiter mit Behinderung gibt es seit 1994.




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