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EXTERNE MELDESTELLE
Hinweisgeberschutz -
Jeder Mitarbeiter der Stiftung kann sich bei Missständen aller Art in der Stiftung oder bei Vorschlägen zur Verbesserung an jeden Seelsorger wenden. Wichtigste Motivation einer Meldung, eines Hinweises sollte die Optimierung sein. Gutes kann verbessert werden. Schlechtes kann beseitigt werden. Hinweisgeber tragen zur Verbesserung bei und sollten dafür belohnt und nicht benachteiligt werden. Dazu müssen Hinweisgeber unterstützt und ggf. sogar geschützt werden.
Sollte sich in der Seelsorge herausstellen, dass der Mitarbeiter auch Hinweise auf Missstände geben und melden will oder sollte der Mitarbeiter von Anfang an als Hinweisgeber auftreten wollen, wird der Hinweisgeber an einen dafür extra benannten Seelsorger verwiesen, soweit der erste Seelsorger dies nicht selbst übernimmt.
Seelsorger können generell nicht verpflichtet werden aufgrund des Seelsorgegesprächs tätig zu werden. Bezüglich eines gemeldeten Hinweises ist dies anders. Daher kann der Seelsorger an einen weiteren Seelsorger verweisen, der dafür extra benannt wurde und sich dazu auch bereit erklärt hat, als „Meldestelle“ zu handeln. Sollte ein dafür extra benannter Seelsorger nicht tätigt werden wollen oder können, wird von dem Seelsorgegespräch niemand etwas erfahren; es unterliegt der absoluten Schweigepflicht. Der Hinweisgeber kann sich jedoch an einen anderen Seelsorger wenden.
Die persönliche, geistliche Seelsorge ist auch hier wie gewohnt. Sie dient weiterhin der persönlichen, geistlichen Hilfe, Unterstützung, Beratung und Begleitung des Hinweisgebers. Der Seelsorger ist auch hier alleine G*tt und seinem Gewissen verpflichtet. Von der Schweigepflicht kann der Seelsorger nicht entbunden werden, auch wenn dies der Betroffene ausdrücklich wünscht.
Jedoch kann der Betroffene darlegen und muss dies im Weiteren kennzeichnen und ausdrücklich wiederholen, was er als Hinweis ansieht und gemeldet haben möchte und den Seelsorger bitten diesbezüglich tätig zu werden. Der Seelsorger unterliegt weiterhin der Schweigepflicht. Da der Seelsorger hier jedoch ausnahmsweise auch verpflichtet ist, bezüglich des gemeldeten Hinweises tätig zu werden, ist er bezüglich des Teiles des Seelsorgegespräches, das als Hinweis ausdrücklich dargelegt, gekennzeichnet und wiederholt wurde, berechtigt Auskunft zu geben. Die Identität des Hinweisgebers unterliegt jedoch weiterhin der absoluten Schweigepflicht. Von dieser Schweigepflicht kann der Seelsorger nicht entbunden werden, auch wenn dies der Betroffene ausdrücklich wünscht. Sollte der Hinweisgeber seine Identität preisgeben wollen, so muss er dies von sich aus tun.
Den besten Schutz erhält ein Hinweisgeber in der Seelsorge. Der Seelsorger unterliegt der absoluten Schweigepflicht. Selbst wenn ein Mitarbeiter sich an einen Seelsorger von Anfang an als Hinweisgeber wendet, wird niemals jemand davon erfahren, sollte sich der Hinweisgeber anders entscheiden, die Sache überdenken oder abwarten wollen. Neben der absoluten Schweigepflicht des Seelsorgers hat ein Seelsorgegespräch den Vorteil, dass der Hinweisgeber beraten und aufgeklärt werden kann -
Als interne, zentrale Optimierungs-
Die „Zentrale Meldestelle“ im Generalssekretariat der Stiftung wurde ursprünglich 2001 im Rahmen des internen Verbesserungsvorschlagwesens eingerichtet. Jedoch nur was aufgedeckt und gemeldet wurde, kann auch verbessert oder beseitigt werden. Aus der „Zentralstelle für Optimierung“ im Generalssekretariat der Stiftung wurde daher kurz die „Zentrale Meldestelle“. Verbesserungsvorschläge und Hinweise auf Missstände können anonym eingereicht werden. Jedoch sollte alles was zur Optimierung führt, belohnt werden. Dies ist auch im Nachhinein bei anonymer Meldung möglich, wenn dies der Hinweisgeber will und bereits bei der ersten Meldung ein geheimes Kennwort vergibt, dass nur ihm bekannt ist. Weitere Erläuterungen im Leitfaden „Zentrale Meldestelle -
Mitarbeiter können jederzeit zusätzlich bzw. vorab einen Seelsorger einbeziehen oder, wie oben beschrieben, sich jederzeit ausschließlich an einen Seelsorger wenden.
Aufgrund der Vorteile und des bestens Schutzes bei Meldung eines Hinweises an einen Seelsorger, sollte niemand zögern, sich an einen Seelsorger zu wenden, auch wenn nicht sicher ist, ob es sich tatsächlich um einen Missstand oder Verbesserung handelt.
Selbst wenn der Seelsorger abrät den Hinweis zu melden oder sogar öffentlich zu machen und der Mitarbeiter es trotzdem tut, stehen ihm gerade dann Seelsorger zur Verfügung, besonders wenn Mitarbeiter durch die Meldung in eine Lebenskrise geraten. Letztendlich geht es um die Sorge, Fürsorge für den Menschen und seiner Seele.
Die zusätzliche Seelsorge Hinweisgeberschutz -
Bitte beachten!
Bei Meldung von (schweren) Missständen bitte keine vertraulichen Informationen über das Kontaktformular mitteilen.
Der Kontakt zur Seelsorge läuft zwar übe einen gesonderten Bereich der Kommunikationstechnologie der Stiftung, auf den weder die Zentralabteilung „IT-
Kontakt
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Informationen und Zugangsdaten bitte über das Kontaktformular anfragen.
Hinweis:
Besonders der Einsatz für Presse-
Die Stiftung und deren Mitarbeiter sind zunehmend antisemitischen und judenfeindlichen, rassistischen Beleidigungen, Hassbotschaften, Diskriminierungen, Morddrohungen, Angriffen, Übergriffen, Überfällen und Gewalt ausgesetzt. Daher mussten Standorte geschlossen und die Inhalte hier stark eingeschränkt bzw. mit Zugangssperren versehen werden.
Wir danken für Ihr Verständnis.